Allgemeine Geschäftsbedingungen Resysta International GmbH

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Resysta International GmbH (nachstehend „RESYSTA“ genannt) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
    2. Entgegenstehende oder von den AGB von RESYSTA abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn RESYSTA hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die AGB von RESYSTA gelten auch dann, wenn RESYSTA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
    3. Alle Vereinbarungen über Lieferungen, die zwischen RESYSTA und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zwischen RESYSTA und dem Kunden einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Telefax und E-Mail genügen der Schriftform.
    4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote von RESYSTA sind unverbindlich. Dies gilt auch, wenn RESYSTA dem Kunden Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Daran behält sich RESYSTA alle Eigentums- oder Urheberrechte vor.
    2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das RESYSTA innerhalb von zwei (2) Wochen seit Zugang annehmen kann. Ein Vertrag zwischen RESYSTA und dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch RESYSTA zustande. Die Übersendung einer Rechnung durch RESYSTA kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
  3. Produktbeschreibung, Änderungen
    Die Ausführung des Auftrags, insbesondere die Beschaffenheit der von RESYSTA anzufertigenden oder zu liefernden Ware ergibt sich ausschließlich aus der Produktbeschreibung von RESYSTA. RESYSTA kann jederzeit Änderungen der Ausführung des Auftrags oder der Liefergegenstände vornehmen, soweit diese:

    a) erforderlich sind, um gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, oder

    b) nicht wesentlich deren Eigenschaften und Funktionen beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
  4. Einhaltung von Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien
    Die Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien von RESYSTA sind einzuhalten. Diese liegen jeder Lieferung bei.
  5. Vergütung
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise von RESYSTA zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, welche gesondert in der Rechnung ausgewiesen wird.
    2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) im Voraus zu begleichen (Vorauskasse).
    3. RESYSTA behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Lieferung der Waren mehr als vier (4) Monate liegen und Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere Lohn- und Gehaltserhöhungen, Erhöhungen der Frachtkosten inkl. der Zölle, Ein- und Ausführgebühren und der Preise des Vorlieferanten von RESYSTA sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.
    4. Werden Schecks und Wechsel von RESYSTA entgegengenommen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Insofern anfallende Kosten und Steuern hat der Kunde zu tragen.
    5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von RESYSTA „ab Werk” (EXW, Incoterms 2010), ausschließlich Versand- und Versicherungskosten.
    6. Die Kosten der Entsorgung im DUALEN SYSTEM bzw. INTERSEROH SYSTEM trägt der Kunde.
  6. Fälligkeit/Zahlungsverzug
    1. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Sofern der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt, kommt er zwei (2) Wochen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Eingang des Betrags bei RESYSTA oder die Gutschrift auf dem Konto von RESYSTA an.
    2. Im Verzugsfall ist RESYSTA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. RESYSTA bleibt unbenommen, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
  7. Sicherheit bei gefährdeter Leistungsfähigkeit des Kunden
    1. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit eines Kunden gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungsverzug, –einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer), kann RESYSTA – sofern abweichend von Ziffer 5. keine Vorkasse vereinbart ist – Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern.
    2. Gleiches gilt, wenn die Kreditversicherung von RESYSTA eine Deckung hinsichtlich des konkreten Geschäfts nicht erteilt oder wenn die Kreditversicherung eine erteilte Deckungszusage nach Vertragsschluss widerruft.
    3. Als Sicherheit kann RESYSTA insbesondere künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs abhängig machen.
    4. RESYSTA ist nicht zur Fortsetzung von Leistungen verpflichtet, wenn eine von dem Kunden geleistete Sicherheit sich als unangemessen erweist oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.
  8. Lieferung, Gefahrübergang, Liefer- und Annahmeverzug
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2010) vereinbart. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist RESYSTA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung), selbst zu bestimmen. Die Ware wird unmontiert verschickt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird.
    2. RESYSTA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglich Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, RESYSTA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Bei Teillieferungen kann RESYSTA Zahlungen entsprechend dem Anteil der Teillieferungen am Auftragswert verlangen. RESYSTA kann verlangen, dass der Kunde die Abnahme einer in sich abgeschlossenen Teillieferung im Sinne des Satz 1 vornimmt.
    3. Ist die Lieferung in Teilmengen oder auf Abruf ausdrücklich vereinbart, so kann RESYSTA nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von höchstens vier (4) Wochen vom Vertrag insgesamt zurücktreten oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge – sofern abweichend von Ziffer 5. keine Vorkasse vereinbart ist – den vereinbarten Preis verlangen, wenn der Kunde die vereinbarten Teilmengen nicht wie vereinbart abnimmt bzw. abruft.
    4. Die Angaben von Lieferzeiten durch RESYSTA sind unverbindlich, es sei denn, dass RESYSTA den genauen Liefertermin oder eine genaue Lieferfrist ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch RESYSTA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus, insbesondere die Vornahme von Mitwirkungshandlungen, die für die vertragsgemäße Leistung von RESYSTA erforderlich sind.
    5. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat und an das Transportunternehmen übergeben wurde oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    6. Wird die Versendung auf Wunsch des Kunden verzögert, so lagert die Ware bei RESYSTA auf Kosten und Gefahr des Kunden. Hierfür berechnet RESYSTA die tatsächlich anfallenden Kosten pro Kalendertag, beginnend mit dem Eintritt des Annahmeverzugs. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche von RESYSTA bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende pauschale Entschädigung entstanden ist.
    7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist RESYSTA berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    8. Der Kunde kann zwei (2) Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist RESYSTA zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt RESYSTA in Verzug. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt RESYSTA mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
    9. Ereignisse durch höhere Gewalt berechtigen RESYSTA – auch innerhalb des Verzugs – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die RESYSTA nicht zu vertreten hat und durch die RESYSTA die Erbringung der Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von RESYSTA nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens zwei (2) Wochen betragen und schriftlich erfolgen.
    10. Lieferungen werden auf Wunsch vom Spediteur avisiert und an die angegebene Lieferadresse zugestellt. Preis für telefonisches Avis beträgt € 3,00.
  9. Gewährleistung
    9.1 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist RESYSTA nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  10. Haftung
    1. RESYSTA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet RESYSTA nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages oder Vertrages (Vertrag) überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von RESYSTA auf den für einen solchen Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    3. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach dieser Ziffer 10 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    4. Soweit die Haftung von RESYSTA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RESYSTA.
    5. Der Kunde stellt RESYSTA, deren Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die RESYSTA und/oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Kunden entstehen. Der Kunde erstattet RESYSTA sowie den genannten Personen alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.
  11. Verjährung von Mängeln
    1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Ziffer 9) beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang (Ziffer 8). Dies gilt nicht für die Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
    3. Bei einer Ware die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf (5) Jahre.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. RESYSTA behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag und allen anderen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Er ist weiterhin verpflichtet, solche Liefergegenstände auf eigene Kosten gegen Verlust, Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Elementarschäden in Höhe ihres Kaufpreises zu versichern. Der Kunde tritt alle Rechte aus derartigen Versicherungen wegen Abhandenkommens oder Beschädigung der Ware schon jetzt an RESYSTA ab, jedoch auflösend bedingt auf den Ausgleich der Forderungen von RESYSTA gegenüber dem Kunden. RESYSTA nimmt diese Abtretung an.
    3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei RESYSTA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RESYSTA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das durch Verarbeitung entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    4. Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt RESYSTA bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderung von RESYSTA ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung weiter verkauft worden sind. RESYSTA nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RESYSTA, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. RESYSTA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezüglich seines Vermögens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann RESYSTA verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
    5. RESYSTA verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten an Liefergegenständen und Forderungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
    6. Lässt ein Dritter unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände pfänden oder beeinträchtigt er in anderer Weise das Eigentum von RESYSTA, benachrichtigt der Kunde RESYSTA unverzüglich, damit RESYSTA Rechtsbehelfe zum Schutz des Eigentums ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Daneben ist der Kunde verpflichtet, den Dritten sowie jedes Vollstreckungsorgan, insbesondere einen Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, dass das jeweilige Produkt im Eigentum von RESYSTA steht. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RESYSTA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Schutzmaßnahmen zu erstatten, haftet der Kunde RESYSTA für die von dem Dritten nicht bezahlten Kosten.
    7. Der Kunde ist verpflichtet, RESYSTA unverzüglich über etwaige Beschädigungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sowie über einen Sitzwechsel des Kunden zu informieren.
    8. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag ist RESYSTA berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte herauszuverlangen.
  13. Mehrlieferung bei Sonderaufträgen
    Bei Sonderaufträgen wie beispielsweise Sonderlackierungen, Sonderdekoren oder Sonderoberflächenstrukturen behält sich RESYSTA die Lieferung einer Übermenge von bis zu 10 % vor. Die gelieferte Übermenge ist vom Kunden zu bezahlen.
  14. Eigenkonstruktionen des Kunden
    Für die Konstruktionen von Waren oder von Teilen von Waren, die der Kunde selbst vorgenommen hat, wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt RESYSTA durch die Annahme eines Auftrages über die Fertigung solcher Teile keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Teilen zugrunde liegenden Konstruktion.
  15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
    1. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von RESYSTA anerkannt sind.
    2. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 273 BGB. Der Kunde darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehung stammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen RESYSTA aus diesem Vertrag abzutreten. Dies gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.
    4. RESYSTA ist berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten, ohne dass es einer Zustimmung durch den Kunden bedarf.
  16. Unwirksamkeitsfolge, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
    2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird München als Gerichtsstand vereinbart. RESYSTA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
    4. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der RESYSTA International GmbH in Taufkirchen.

Stand: Mai 2018

Resysta International

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